Stand 28.08.2022
Der Verband der IRVO-UCI e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, eine gesunde, artgerechte Zucht zu gewährleisten. Daher ist den nachfolgenden Ausführungen unbedingt Folge zu leisten. Sollten hierzu Rückfragen bestehen kontaktieren Sie bitte den/die Richterobmann/ frau.
1. Züchter
Jeder Züchter, gleich welcher Rasse, muss sich bewusst sein, dass er mit seiner Zucht einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung, Förderung, Gesundheit der jeweiligen Rasse zu leisten hat. Gleiches betrifft auch die Züchter, die nur gelegentlich eine Hündin belegen lassen, bzw. einen Rüden decken lassen. Jeder Züchter, egal ob Hündinnen- oder Rüdenbesitzer, ist an die Einhaltung der Zuchtbestimmungen unter Berücksichtigung des geltenden Tierschutzgesetzes und der Anweisung des/der Zuchtrichterobmannes/-frau / und Zuchtwartes zwingend gebunden.Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit Abmahnungen, Zuchtverbot und Ausschluss aus dem Verein/ Verband geahndet.
2. Zuchtrichterobfrau/-mann
a. Der Zuchtrichterobmann steuert und beaufsichtigt die Zucht in weitem Rahmen. Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und Problemen in der Zucht, die vom zuständigen Zuchtwart nicht geklärt werden können, entscheidet der/die Zuchtrichterobmann/frau.
b. Jegliche Abweichung, von den in der Zuchtordnung /Spezialzuchtordnung des Verbandes festgelegten Regelungen, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den/ die Richterobmann/-frau. Die Entscheidung des/der Richterobmann/-frau ist unanfechtbar und endgültig.
c. Der/die Richterobmann/-frau ist verpflichtet sich an die Bestimmungen des gültigen Tierschutzgesetzes zu halten und diese dem Züchter zu vermitteln. Grobe Missstände und Verstöße gegen die Zuchtordnung bzw. Tierschutzgesetz müssen verfolgt und den zuständigen Behörden gemeldet werden. Eine strafrechtliche Verfolgung ist zwingend einzuleiten.
3. Zuchtwart
Der Zuchtwart ist der Verantwortliche für die Zucht innerhalb seines Vereines. Er/ sie sollte in der Zucht/Aufzucht gute Kenntnisse haben und ist verpflichtet diese Kenntnisse ständig zu erweitern. Er sollte ein hohes Maß an Wissen über die Vererbung besitzen und dem Züchter hilfreich zur Seite stehen. Auch für ihn/sie gelten die Verpflichtungen gem. Punkt 2 der Zuchtverordnung.
4. Zuchttauglichkeitsprüfung
Jede Zucht von Rassehunden setzt eine Zuchttauglichkeitsprüfung voraus, unabhängig von Geschlecht oder Größe.Die Zuchttauglichkeitsprüfung muss von einem Zuchtrichter vorgenommen werden. Dieser ist verpflichtet das Ergebnis bestehend aus
(1) Größe (Länge, Höhe)
(2) Gebäude
(3) Haarkleid
(4) Geschlechtsausprägung
5) Wesen
(6) Beurteilung des Gebisses
(7) Beurteilung des Gesamtzustandes
ordnungsgemäß in den Anhang der Ahnentafel einzutragen. Das Ergebnis wird durch die Unterschrift des prüfenden Zuchtrichters beglaubigt. Der Zuchtrichter ist verpflichtet, den Hund korrekt und dem vorgeschriebenen FCI-Standard entsprechend zu bewerten. Das Urteil des Zuchtrichters kann nur durch den/die Richterobmann/frau korrigiert werden.
Das Mindestalter zur Vorstellung zur Zuchttauglichkeitsprüfung beträgt:
Rassestandard unter 45 cm Widerristhöhe - 13 Monate
Rassestandard über 45 cm Widerristhöhe - 16 Monate
Die Zuchttauglichkeit muß von einem/r Zuchtrichter/in und einem/r Zuchtwart/in vorgenommen werden.
Hündinnen, die das 4. Lebensjahr überschritten haben, dürfen nicht mehr zuchttauglich geschrieben werden.
Für die Zuchttauglichkeitsprüfung müssen rassespezifische, tierärztlich bescheinigte Unterlagen je nach Rasse vorliegen, wie z.B. Patellauntersuchung – ED-Untersuchung, HD-Auswertungen, DNA-Profil, Ichtyose-Test.
Die Festlegung der erforderlichen Bescheinigungen und Untersuchungen ist den entsprechenden Zucht- und Spezialzuchtbestimmungen zu entnehmen.
Eine Verweigerung der Zuchttauglichkeitsbescheinigung wird ausgesprochen bei:
Gebissfehler :
Hodenfehler:
Kryptochiden, Monorchiden, sowie diesbezüglich operierte Rüden. Der Besitzer muss eine Operation unverzüglich dem/ der Richterobmann/ -frau melden.
Gebäudefehler:
siehe FCI-Rassestand
Gewicht:
Unterschreitung des Mindestgewichts von 2 kg
5. Belegung / Verpaarung
Hündinnen unter 45 cm Widerristhöhe können erstmals mit 15 Monaten (Ausnahme Französische Bulldogge - 24 Monate), Hündinnen über 45 cm Widerristhöhe erstmals mit 18 Monaten eingesetzt werden, sofern mindestens eine Läufigkeit vorausgegangen ist. Rüden dürfen nach der bestandenen Zuchttauglichkeitsprüfung sofort eingesetzt werden. Bleibt eine Hündin nach einem Deckakt leer, darf sie immer bei der nächsten Läufigkeit wieder belegt werden. Bei Hündinnen darf eine Läufigkeit genutzt, die darauffolgende muss ausgelassen werden.
6. Zuchtdauer
Die Zuchtdauer ist bei Hündinnen auf das vollendete 7. Lebensjahr bzw. max. 5 Würfe begrenzt. Nach 2 Kaiserschnittgeburten darf eine Hündin nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden.
Der erste Wurf einer Hündin muss bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres erfolgt sein. Eine Belegung nach Erreichen dieses Alters wird untersagt.
Rüden sind bis zur Vollendung des 9. Lebensjahr begrenzt. Für hochwertige Vererber kann der/die Richterobmann/frau eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Tierarztes, der den einwandfreien Gesundheitszustand bestätigt sowie bei Rüden die Vorlage eines aktuellen Spermiogramms. Die Ausnahmegenehmigung behält ihre Gültigkeit für maximal 6 Monate.
7. Zuchtverbot auf Zeit / Zuchtverbot auf Lebenszeit
Ein Zuchtverbot auf Zeit wird verhängt, wenn Mangelerscheinungen durch eine noch nicht abgeschlossene Entwicklung, Krankheit, starke Verfettung oder Missstände in der Tierhaltung vorliegt. Dieses Zuchtverbot wird auf Zeit verhängt und kann nur nach eingehender Prüfung durch den/die Zuchtrichterobmann/-frau aufgehoben werden. Bei gravierenden Missständen, die massiv gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, wird ein Zuchtverbot auf Lebenszeit ausgesprochen. Hierbei steht in allen Belangen das Wohl des Tieres im Vordergrund. Rüden und Hündinnen, die nach zwei verschiedenen Verpaarungen in zwei aufeinanderfolgenden Würfen mehrere Welpen mit Missbildungen hervorbringen.
Ein Zuchtverbot auf Lebenszeit wird dem Züchter ausgesprochen, wenn der Verband Verfehlungen nach §1 Grundsatz der Tierhaltung, 2 und 3 Tierhaltung, 4 Tötung von Tieren, 5 und 6 Eingriff an Tieren, 7,8,9 und 10 Tierversuche, 11 Handel mit Tieren und 12 Haltungsverbot des gültigen Tierschutzgesetzes bekannt werden und dem Züchter nachgewiesen werden können.
Diese Verfehlungen müssen gem. §17 des Tierschutzgesetzes strafrechtlich verfolgt werden. Ein Zuchtverbot sowie die Verweigerung einer Zuchttauglichkeitsbescheinigung müssen ausgesprochen werden, wenn ein Züchter damit rechnen muss, dass bei der Nachzucht auf Grund vorliegender vererbbarer Merkmale Körperteile oder/und Organe für den artgerechten Gebrauch fehlen oder untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder irreparable Schäden auftreten.
8. Zuchtpartner
Die Zuchtpartner müssen vom gleichen Typ sein. Bei allen Rassen sind die besonderen Merkmale des FCI-Rassestandards zu beachten (z.B. bei Pudel: Farbe und Größe, Yorkshire Terrier und Chihuahua ein Mindestgewicht von 2 kg, bei Dackel - Haarart und Größe etc.)
9. Inzucht – Inzestzucht
Die Verpaarung von Hunde, die unmittelbar miteinander verwandt sind, ist nur nach genauer Prüfung und Genehmigung durch den/die Richterobmann/-frau möglich.
10. Zuchtdurchführung
Jedes Zuchtvorhaben ist dem/der Zuchtrichterobmann/-frau vor der Verpaarung mitzuteilen. Der Zuchtwart ist verpflichtet sich davon zu überzeugen, dass die zur Zucht ausgewählten Hunde gesund und zuchttauglich sind. Der/die Richterobmann/ - frau und der Zuchtwart berät den Züchter hinsichtlich einer geeigneten Verpaarung. Sollte der Züchter selbst eine Auswahl getroffen haben, hat sich der Zuchtwart vor der Verpaarung über die Eignung der beiden Partner zu überzeugen und darf diese unter Einbeziehung der/des Richterobmann/-frau begründet ablehnen. Zweck dieser Bestimmung ist eine im Laufe der Zeit zu typenrein vererbenden Hunden zu gelangen. Der Züchter trägt letztendlich die alleinige volle Verantwortung für das jeweilige Zuchtergebnis. Lässt der Züchter trotz Verbot eine Hündin belegen, wird dieser Wurf nicht anerkannt und erhält keine Ahnentafeln. Der Wurf ist trotzdem vollständig dem Zuchtwart zu melden. Sollte der Besitzer von Zuchthunden keine ausreichenden Erfahrungen bzgl. der Zucht haben, steht ihm der Zuchtwart beratend zur Verfügung und sollte dem Züchter in allen Belangen helfend zur Seite stehen.Für die Durchführung einer Neufarbenzucht, eines Probewurfes zur Bestimmung von Erbanlagen oder eines Versuchswurfes (keine Tierversuche und nicht zur Unterstützung des Hundehandels) ist eine schriftliche Genehmigung des/der Richterobmann/-frau und des 1. Präsidenten erforderlich. Der/ die Richterobmann/-frau wird diese Entscheidung unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes sowie des FCI-Rassestandards fällen. Die anfallenden Kosten hierfür sind in der Gebührenordnung geregelt.
11. Wurfmeldungen
Die Wurfmeldung ist spätestens nach drei Tagen an den/die Richterobmann/-frau bzw. Zuchtwart nach dem Werfen der Hündin zu melden.
12. Vergabe der Namen
Jeder Wurf eines Züchters (nicht der jeweiligen Hündin) wird namentlich nach dem Alphabet gewählt. Z.B. Namen der Welpen des ersten Wurfes eines Zwingers beginnen mit A, der zweite Wurf mit B usw. Die Vergabe derselben Namen innerhalb eines Wurfes versehen mit Zahlen, sind nicht zulässig, z.B. Alpha 1, Alpha 2.
13. Wurfabnahme
Der Zuchtwart ist verpflichtet sich in den ersten Tagen von dem Zustand der Welpen, der Hündin und ihrer Unterbringung beim Züchter zu überzeugen. Er sollte dem Züchter mit Ratschlägen über die Pflege und Ernährung der Hündin und der Welpen hilfreich zur Seite stehen.
Sollten sich unter den Welpen schwache oder verkrüppelte Tiere befinden, ist hier ein Tierarzt hinzuzuziehen. Ihm alleine obliegt das weitere Vorgehen gem. Tierschutzgesetz.
Die Wurfabnahme erfolgt frühestens nach Vollendung der 8. Woche der Welpen durch den Zuchtwart des angehörenden Vereins Hierfür müssen die Welpen einen Mikrochip (Transponder) implantiert bekommen und die erforderliche übliche Erstimpfung haben. Sind nicht alle Welpen eines Wurfes geimpft und gechipt, wird die Wurfabnahme zurückgestellt, bis der gesamte Wurf geimpft und gechipt ist.
Der Zuchtwart prüft bei der Wurfabnahme den allgemeinen Zustand und die Entwicklung der Welpen, den Körperbau, die Vollständigkeit der Schneidezähne, die Gebissstellung, einen evtl. Nabelbruch, bei Rüden den Entwicklungszustand der Hoden sowie alle anderen ersichtlichen Fehler.
Bei Entwicklungsstörungen der Welpen (Schneidezähne, Hoden) wird der gesamte Wurf zurückgestellt und ein neuer Abnahmetermin vereinbart. Die Kosten lt. Gebührenordnung hat der Züchter zu tragen.
Eine Trennung von Mutter und Welpen, sowie eine Abgabe ohne Wurfabnahme, vor der 8. Lebenswoche ist strengstens untersagt. Geschieht dies doch, kann der Züchter ausgeschlossen werden und mit einem Zuchtverbot belegt werden.
Der Wurfmeldeschein wird bei der Wurfabnahme mit Hilfe des Zuchtwartes ausgefüllt. Hier werden zunächst die Rüden, danach die Hündinnen aufgelistet. Die Formulare sind bitte gut leserlich ausfüllen. Hier vermerkt der Zuchtwart alle Ergebnisse seiner Prüfung, u.a. auch den Zustand der Hündin.
Züchter, die durch Manipulation der Welpen in irgendeiner Art (Färben von Abzeichen, Ausschneiden von Fell etc.) den Zuchtwart täuschen und wissentlich falsche Angaben machen, werden generell aus der Zucht und dem Verband ausgeschlossen. Der Zwingerschutz erlischt sofort. Eine strafrechtliche Verfolgung liegt im Ermessen des/der Zuchtrichtermannes/ - frau unter Hinzuziehung des 1.Präsidenten.
14. Zertifizierung der Zuchtstätte
Jeder Züchter kann seine Zuchtstätte durch den Verband zertifizieren lassen. Der Zuchtwart wird sich durch eine Begehung einen Gesamteindruck der Anlage und des Züchters verschaffen und dieses unter Berücksichtigung des Tierschutzes beurteilen. Die Zertifizierung wird schriftlich in Form einer Urkunde beglaubigt.
15. Eintragungen beim Zuchtbuchamt
Eintragungen, Ausstellung von Ahnenpässen durch das Zuchtbuchamt, werden nur vorgenommen, wenn zuvor ein Zwingerschutz (ein geschützter Zwingernamen) beantragt und genehmigt wurde. Das Zuchtbuchamt muss alle vom Züchter gewählten Zwingernamen ablehnen, die bereits und vergeben sind. Das Gleiche gilt für Namen die zu Verwechselungen führen können. Der Zwingerschutz beinhaltet, dass alle von ihnen gezüchteten und eingetragenen Hunde unter dem Zwingernamen geschützt sind. Die ausgestellten Ahnenpässe sind Urkunden im juristischen Sinne. Jede eigenmächtige Änderung oder der Missbrauch der Ahnentafeln wird strafrechtlich verfolgt.
16. Spezialzuchtordnung
Der Verband hat das Recht Spezialzuchtordnungen für einzelne Rassen zu erlassen.
Anmerkung: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I des Tierschutzgesetzes, Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Ohren dürfen seit dem 01.01.1987 nicht mehr kupiert werden.
Ruten dürfen seit dem 1.6.1998 nicht mehr kupiert werden. Ausgeschlossen sind Hunde, die nachweislich zur Jagd geführt werden.
Stand 28.08.2022